Stornobedingungen
Urlaubinfos
Die Rechtsprinzipien
des Beherbergungsvertrages im italienischen Zivilrecht
Der Beherbergungsvertrag ist im
italienischen Recht nicht wie z. B. der Kauf-, Miet- und Pachtvertrag
ausdrücklich geregelt und deshalb ist auf ihn das allgemeine Vertragsrecht im
italienischen BGB anzuwenden.
Definition des
Beherbergungsvertrages
Unter Beherbergungsvertrag ist
jener Vertrag zu verstehen, mit dem sich der Beherbergungsbetrieb verpflichtet,
dem Gast Unterkunft und alle anderen Dienstleistungen, die mit der Unterkunft
direkt oder indirekt zusammenhängen, zu gewähren. Der Gast ist verpflichtet,
die reservierten Zimmer zum vereinbarten Zeitpunkt zu übernehmen und den
vereinbarten Preis zu bezahlen.
Vertragspartner
Als Vertragspartner des
Beherbergungsbetriebes gilt im Zweifelsfall der Besteller, auch wenn er für
andere namentlich genannte Personen gebucht oder mitgebucht hat. Der Besteller
muss folglich nicht unbedingt selbst die Beherbergung in Anspruch nehmen ist
aber in diesem Fall dennoch dazu verpflichtet, den vereinbarten Preis zu
bezahlen.
Form des Vertrages
Der Beherbergungsvertrag kann sowohl
mündlich, als auch schriftlich abgeschlossen werden. Die Schriftform
erleichtert im Falle von Streitigkeiten die Beweisbarkeit der getroffenen
Vereinbarungen.
Reservierung, rechtliche Wirkung,
Rücktritt vom Vertrag (Stornierung)
Wird im Voraus ein Zimmer oder
Raum reserviert, so kommt der Vertrag im Moment der Einigung mit allen Rechten
und Pflichten zustande. Die Wirkungen des Vertrages sind jedoch auf einen
bestimmten, zukünftigen Zeitpunkt hinausgeschoben. Diese sog.
"prenotazione" (Buchung, Reservierung) ist also bereits
rechtsverbindlich und die Annullierung dieser Buchung oder auch die vorzeitige
Abreise stellt daher einen Rücktritt von einem bereits rechtsverbindlichen
Vertrag dar.
Laut Kassationsgerichtshof weisen
Beherbergungsverträge Elemente des Miet-, Werk- und Dienstleistungsvertrages
auf. Miet- und Dienstleistungsvertrag sehen kein Rücktrittsrecht wegen eines
angemessenen Grundes ("giusta causa") vor.
Da im Beherbergungsvertrag jedoch
nur Elemente der vorgenannten Verträge vorhanden sind, kann deren Regelung
nicht direkt auf ihn angewendet werden und folglich gibt es laut Gesetz hier
auch kein Rücktrittsrecht wegen eines angemessenen Grundes.
Wenn die Vertragspartner kein
Rücktrittsrecht bei gegenseitiger Einwilligung vereinbart haben und der Gast
durch den Beherbergungsvertrag verpflichtet ist, die reservierten Zimmer zum
vereinbarten Zeitpunkt zu übernehmen und den Preis zu bezahlen, ist der
einseitig vom Vertrag zurücktretende Gast wegen Nichterfüllung der
vertraglichen Pflichten zum Schadenersatz verpflichtet (Art. 1218 ital. BGB).
Wenn hingegen der Gastwirt vom
Beherbergungsvertrag zurücktritt, ist er verpflichtet, dem Gast eine Unterkunft
in einem anderen Beherbergungsbetrieb mit annähernd den gleichen
Ausstattungsmerkmalen, Dienstleistungen und Preisniveau und für den
ursprünglich vereinbarten Zeitraum zu organisieren.
„Es steht kein
Rücktrittsrecht im Sinne des Konsumentenschutzkodex zu – dennoch räumen wir
Ihnen folgende Stornobedingungen ein:
Storno bei Krankheit,
Familiär, Unfall oder Pannen bei der Anreise, oder aus Arbeitsgründen mit
Nachweis oder Zeugnis gratis. Auch bei Reisebeschränkungen wegen
Corona die vom Gesetzgeber vorgegeben werden,
sind kein Storno. (Immer mit schriftlicher
Begründung)
Stornierung bis 40
Tage vor der Anreise ohne Stornogebühren, es muss aber schriftlich begründet
werden
Stornierung bis
spätestens 15 Tage vor Anreise: 50% des vereinbarten Gesamtpreises
Stornierung ab14 Tage
vor Anreise: 70% des vereinbarten Gesamtpreises
Bei vorzeitiger
Abreise oder verspäteter Anreise: 70% des vereinbarten Tagespreises pro nicht
in Anspruch genommenem Tag
Bei Nichtanreise: 70%
des vereinbarten Gesamtpreises
„Mitteilung gemäß
Teil III, Titel III, Abschnitt I, des Konsumentenschutzkodex (GvD 206/2005)“